Neue Paketsteuer ab 01.10.2026 für große (!) Online-Händler:innen
Mit 1. Oktober 2026 tritt in Österreich das neue Paketsteuergesetz in Kraft. Vorgesehen ist grundsätzlich eine Paketsteuer von 2 Euro je zugestelltem Paket. Alternativ kann die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auch mit 2 Euro pro Bestellung berechnet werden.
Die neue Regelung betrifft Versandhandelsumsätze an Kunden in Österreich. Allerdings gibt es eine entscheidende Umsatzgrenze: Die Paketsteuer muss grundsätzlich nur von Versandhändlern abgeführt werden, deren inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben.
Für viele kleine und mittlere österreichische Onlinehändler bedeutet das daher: Sie werden nicht selbst paketsteuerpflichtig sein.
Wer muss die Paketsteuer bezahlen?
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Versandhändler. Voraussetzung ist, dass seine inländischen Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben.
Liegt der Umsatz darunter, muss das Unternehmen keine Paketsteuer abführen.
Eine wichtige Sonderregelung besteht beim Verkauf über Online-Marktplätze und Plattformen.
Werden Waren über eine Plattform oder eine vergleichbare elektronische Schnittstelle verkauft und wird der Verkauf von dieser Plattform entsprechend unterstützt, werden die Umsätze für die Paketsteuer grundsätzlich der Plattform zugerechnet. Überschreitet diese die Umsatzgrenze, wird damit die Plattform zum Steuerschuldner.
Kurz gesagt:
Eigener Webshop mit weniger als 100 Millionen Euro inländischem Versandhandelsumsatz?
→ Grundsätzlich keine Paketsteuer.
Verkauf über einen großen Online-Marktplatz?
→ Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Paketsteuer dem Marktplatz zugerechnet.
Mehr als 100 Millionen Euro inländischer Versandhandelsumsatz?
→ Die Regelungen zur Paketsteuer müssen genau geprüft werden.
Wie hoch ist die Paketsteuer?
rundsätzlich beträgt die neue Steuer:
2 Euro pro zugestelltem Paket.
Versandhändler können alternativ die Berechnung pro Bestellung wählen. In diesem Fall werden 2 Euro pro steuerpflichtiger Bestellung verrechnet – unabhängig davon, ob die Bestellung anschließend beispielsweise in einem oder mehreren Paketen geliefert wird.
Diese Entscheidung gilt jeweils für den gesamten Erklärungszeitraum.
Welche Lieferungen sind betroffen?
Die Paketsteuer betrifft grundsätzlich die Zustellung von Paketen in Österreich im Rahmen von B2C-Versandhandelsumsätzen.
Vereinfacht gesagt müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Paket wird in Österreich zugestellt.
- Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines Versandhandelsumsatzes.
- Empfänger ist grundsätzlich eine Privatperson bzw. ein entsprechender B2C-Empfänger.
- Der Vertrag wurde im Fernabsatz abgeschlossen, etwa über einen Webshop oder telefonisch.
- Der relevante Versandhändler überschreitet die Umsatzgrenze von 100 Millionen Euro.
Klassische B2B-Verkäufe zwischen Unternehmen fallen grundsätzlich nicht unter die Paketsteuer. Maßgeblich sind dabei die umsatzsteuerlichen Abgrenzungsregelungen, beispielsweise die Verwendung einer UID-Nummer.
Was gilt bei Click & Collect?
Hier gibt es eine wichtige Ausnahme.
Bestellt ein Kunde die Ware online und holt sie anschließend im Geschäftslokal des Unternehmens oder bei einer unmittelbar dazugehörigen Abholstation selbst ab, liegt für die Paketsteuer grundsätzlich kein Versandhandelsumsatz vor.
Click & Collect fällt daher in diesen Fällen nicht unter die Paketsteuer.
Auch wenn ein Kauf direkt im Geschäft abgeschlossen und die Ware anschließend zum Kunden geliefert wird, handelt es sich nicht um den für die Paketsteuer relevanten Fernabsatz.
Was passiert bei Retouren?
Gerade im Onlinehandel sind Retouren ein wichtiges Thema.
Wurde ein Paket bereits erfolgreich zugestellt, entfällt die Paketsteuer durch eine spätere Rücksendung nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag anschließend rückabgewickelt wird.
Kommt es dagegen überhaupt nicht zu einer erfolgreichen Zustellung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Berichtigung vorgenommen werden.
Für Ersatzlieferungen – beispielsweise im Rahmen der Gewährleistung – entsteht laut BMF grundsätzlich keine zusätzliche Paketsteuerschuld, wenn die ursprüngliche Ware bereits zugestellt wurde.
Wann entsteht die Steuerschuld?
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, an dem das Paket tatsächlich beim Kunden eintrifft.
Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich bereits mit der Annahme der Zahlung für den Versandhandelsumsatz. Bei Onlinebestellungen erfolgt dies typischerweise beim Checkout beziehungsweise bei der Bestätigung oder Autorisierung der Zahlung.
Das ist gerade rund um den Stichtag 1. Oktober 2026 relevant.
Wird beispielsweise eine Bestellung bereits am 25. September 2026 aufgegeben und die Zahlung zu diesem Zeitpunkt angenommen, fällt die Bestellung laut BMF nicht unter das Paketsteuergesetz – selbst dann, wenn das Paket erst im Oktober zugestellt wird.
Wie wird die Paketsteuer gemeldet?
Die Paketsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet.
Betroffene Versandhändler müssen sie selbst berechnen und quartalsweise über FinanzOnline erklären und abführen.
Die Abgabe und Zahlung muss jeweils spätestens am letzten Kalendertag des auf das Quartal folgenden Monats erfolgen. Daraus ergeben sich grundsätzlich folgende Termine:
- April
- Juli
- Oktober
- Jänner
Eine zusätzliche Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
Betroffene Unternehmen müssen außerdem entsprechende Aufzeichnungen führen. Diese sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Aufforderung des Finanzamtes elektronisch zu übermitteln.
Paketsteuer: Für viele KMU keine direkte neue Abgabe
Auch wenn die Bezeichnung „Paketsteuer“ zunächst nach einer flächendeckenden Abgabe für jeden Webshop klingt, ist die 100-Millionen-Euro-Umsatzgrenze entscheidend.
Die überwiegende Mehrheit der österreichischen Klein- und Mittelbetriebe, die über einen eigenen Webshop Produkte verkauft, dürfte damit nicht selbst zur Abfuhr der Paketsteuer verpflichtet sein.
Unternehmen, die über große Online-Marktplätze verkaufen, sollten dennoch prüfen, wie die neue Regelung auf der jeweiligen Plattform umgesetzt wird. Große Versandhändler sollten ihre Prozesse, Shop- und ERP-Systeme sowie die erforderlichen Aufzeichnungen rechtzeitig auf die neue Abgabe vorbereiten.
Alle Fragen und Antworten zur Paketsteuer
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine ausführliche FAQ-Sammlung zur neuen Paketsteuer veröffentlicht. Dort werden unter anderem Fragen zum Anwendungsbereich, zur Umsatzgrenze, zu Marktplätzen, Retouren, Ersatzlieferungen, zur Berechnung und zur Abfuhr der Steuer beantwortet.
Alle offiziellen FAQs des Bundesministeriums für Finanzen gibt es hier:
Paketsteuer: Kurzdarstellung und FAQs des BMF
Quelle: Bundesministerium für Finanzen, Stand August 2026.