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Bild: PPWR EU-Verpackungsverordnung für Händler:innen

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PPWR für Händler:innen: Das müssen Unternehmen ab 12. August 2026 wissen

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR bringt ab 12. August 2026 neue Pflichten für Händler:innen. Besonders wichtig sind Konformitätserklärungen, die Dokumentation von Nachweisen und der richtige Umgang mit eigenen Logos auf Verpackungen. Wir zeigen, worauf Unternehmen jetzt achten sollten.

Dabei betrifft die Verordnung nicht nur Hersteller. Auch Unternehmen, die verpackte Waren weiterverkaufen oder weitergeben, müssen künftig genauer darauf achten, ob die verwendeten Verpackungen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Bild: PPWR EU Verpackungsverordnung für Händler:innen

1. Konformitätserklärung beim Lieferanten anfordern

Einer der wichtigsten Schritte für Händler:innen: Fragen Sie Ihre Lieferanten nach der EU-Konformitätserklärung für die von Ihnen bezogenen Verpackungen.

Fehlt diese Erklärung, dürfen die betreffenden Waren ab dem Geltungsbeginn der PPWR grundsätzlich nicht mehr weiterverkauft werden. Händler sollten daher nicht darauf warten, dass die Erklärung automatisch mitgeliefert wird, sondern sie rechtzeitig und schriftlich anfordern.

Was bedeutet das in der Praxis?

Prüfen Sie frühzeitig:

  • Von welchen Lieferanten Sie Verpackungen oder verpackte Waren beziehen.
  • Ob für diese Verpackungen eine gültige Konformitätserklärung vorhanden ist.
  • Ob Ihnen diese Erklärung schriftlich vorliegt und intern abgelegt wurde.

Je früher diese Prüfung erfolgt, desto geringer ist das Risiko, dass es ab August 2026 zu Problemen bei der Weitergabe oder beim Verkauf kommt.

2. Zwei wichtige Grenzwerte kennen

Auch die Inhaltsstoffe von Verpackungen spielen künftig eine wichtige Rolle. Der Leitfaden nennt insbesondere zwei zentrale Bereiche:

Bei Schwermetallen wie Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI darf die Summe von 100 mg/kg nicht überschritten werden.

Zusätzlich gelten bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt besonders strenge Grenzwerte für PFAS, also sogenannte „Ewigkeitschemikalien“.

Händler müssen diese Werte in der Regel nicht selbst messen. Entscheidend ist aber, dass der Lieferant die Einhaltung der Anforderungen bestätigen kann.

3. Unterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren

Konformitätserklärungen und technische Nachweise sollten nicht nur eingeholt, sondern auch langfristig dokumentiert werden.

Laut Leitfaden sind diese Unterlagen grundsätzlich mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei Mehrwegverpackungen beträgt die Aufbewahrungsdauer zehn Jahre. Im Fall einer behördlichen Kontrolle müssen die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden können.

Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, bereits jetzt einen klaren internen Ablageprozess zu schaffen – digital oder analog.

Erst mit 1. Juli 2026 wurde die Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel von 10 auf 4,9 Prozent gesenkt, von der Regierung als Entlastung für Haushalte kommuniziert (rund 100 Euro pro Jahr und Haushalt). Für die Betriebe bedeutete die Umsetzung in der Praxis das Gegenteil einer Entlastung: Kassensysteme mussten technisch umgerüstet werden, Produkte wurden nach Fett- und Zuckergehalt neu eingestuft, allein im Lebensmittelhandel entstanden dadurch Umstellungskosten von rund 6 Millionen Euro.

Und es kommt nicht weniger, sondern mehr: Seit 2. August 2026 gelten die ersten Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten für KI-Inhalte nach dem EU AI Act (Art. 50) – Chatbots, synthetische Medien und KI-generierte Texte müssen offengelegt und dokumentiert werden, mit Bußgeldern bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des Jahresumsatzes. Mit 12. August 2026, also morgen, treten zusätzlich die zentralen Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40) in Kraft: klare Rollenzuordnung, Registrierung in Systemen erweiterter Herstellerverantwortung, lückenlose Dokumentation von Material, Gewicht und Recyclingfähigkeit jeder Verpackung. Auch das trifft kleine und mittlere Betriebe unmittelbar, gerade jene, die ohnehin schon mit Personal-, Finanzierungs- und Energiekosten kämpfen.

Der SWV OÖ sieht darin ein strukturelles Muster: Jede angekündigte Entlastung wird an anderer Stelle durch neue Melde-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten wieder aufgehoben oder sogar überkompensiert. Wer Betriebe wirklich entlasten will, darf nicht nur Steuersätze verschieben, sondern muss den administrativen Gesamtaufwand senken.

4. Vorsicht beim eigenen Logo auf Verpackungen

Ein besonders wichtiger Punkt betrifft Händler, die Verpackungen mit ihrem eigenen Namen, Logo oder ihrer eigenen Marke versehen lassen.

Werden eigene Markenelemente auf eine Verpackung gedruckt oder nachträglich angebracht, kann sich dadurch die rechtliche Rolle des Unternehmens verändern. Laut Leitfaden kann der Händler dadurch rechtlich zum „Erzeuger“ werden und zusätzliche Pflichten übernehmen. Das gilt auch bei nachträglich angebrachten Logo-Etiketten oder Klebebändern – nicht nur bei vollständig individuell bedruckten Verpackungen.

Das betrifft beispielsweise:

  • eigene Tragetaschen,
  • Kartons mit Firmenlogo,
  • Etiketten,
  • Klebebänder oder
  • andere Verpackungsmittel mit eigenem Branding.

In diesem Fall reicht es nicht mehr unbedingt aus, sich ausschließlich auf die Konformitätserklärung des Lieferanten zu verlassen.

5. Einheitliche Kennzeichnung ab 2028

Ab 12. August 2028 soll ein EU-weit einheitliches Symbol zur Materialkennzeichnung von Verpackungen verpflichtend werden.

Das endgültige Design steht laut Leitfaden noch nicht fest. Für Händler ist dieser Punkt zunächst vor allem relevant, um künftige Verpackungsumstellungen frühzeitig einplanen zu können.

6. Registrierung: Für Händler vorerst nichts Neues

Ein neues eigenes PPWR-Herstellerregister existiert aktuell noch nicht. Die EU-Kommission arbeitet laut Leitfaden noch an den notwendigen Durchführungsrechtsakten. Verbindliche nationale Register werden frühestens ab 2028 erwartet.

Bis dahin bleibt in Österreich grundsätzlich der bestehende Weg relevant. Im Leitfaden werden insbesondere die Meldung über EDM sowie die Teilnahme an einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem genannt.

Bei Direktversand an Endkund in andere EU-Länder kann allerdings eine zusätzliche Registrierung erforderlich sein. Dieser Punkt sollte im Einzelfall geprüft werden.

Sonderfall Kleinunternehmen

Für Kleinunternehmen gibt es laut Leitfaden eine wichtige Besonderheit.

Wenn ein Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter hat und Jahresumsatz oder Jahresbilanz maximal zwei Millionen Euro betragen und es Verpackungen unter der eigenen Marke herstellen lässt, kann es ausnahmsweise nicht selbst zum Erzeuger werden.

In diesem Fall bleibt diese Rolle beim Lieferanten – vorausgesetzt, dieser sitzt im selben Mitgliedstaat. Händler sollten ihren Lieferanten darüber aktiv informieren, damit dieser seine Verpflichtungen entsprechend wahrnehmen kann.

Was passiert, wenn Unternehmen nichts unternehmen?

Verpackungen ohne gültige Konformitätserklärung dürfen ab dem Geltungsbeginn grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht beziehungsweise weitervertrieben werden.

Marktüberwachungsbehörden können laut Leitfaden Verkaufsverbote und Sanktionen verhängen. Der wichtigste erste Schritt besteht deshalb darin, bereits jetzt die eigenen Lieferanten zu kontaktieren und die notwendigen Nachweise einzuholen.

Was Händler jetzt konkret tun sollten

Für die Vorbereitung auf die PPWR lassen sich aus dem Leitfaden einige zentrale Maßnahmen ableiten:

  1. Lieferanten nach gültigen EU-Konformitätserklärungen fragen.
  2. Erklärungen und technische Nachweise geordnet dokumentieren.
  3. Prüfen, welche eigenen Logos oder Marken auf Verpackungen verwendet werden.
  4. Bei Lebensmittelverpackungen besonders auf relevante Grenzwerte achten.
  5. Verpackungs- und Dokumentationsprozesse rechtzeitig vor dem 12. August 2026 überprüfen.

Wer diese Punkte frühzeitig klärt, schafft eine gute Grundlage für die Umsetzung der neuen Anforderungen.

Fazit: Jetzt mit der Vorbereitung beginnen

Die PPWR bringt für Händler neue Verpflichtungen, aber vor allem eines ist entscheidend: rechtzeitig Informationen einholen und dokumentieren.

Besonders die Konformitätserklärungen der Lieferanten und die Frage, ob durch eigene Logos zusätzliche Hersteller- beziehungsweise Erzeugerpflichten entstehen, sollten bereits vor dem 12. August 2026 geprüft werden.

Der SWV Oberösterreich weist zudem darauf hin, dass der Leitfaden eine allgemeine, vereinfachte Orientierung bietet und keine Rechtsberatung ersetzt. Bei konkreten Fragen zum eigenen Sortiment empfiehlt sich daher eine individuelle rechtliche beziehungsweise fachliche Beratung.

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